« Pool ohne Baubewilligung » gehört zu den meistgesuchten Begriffen rund um den Poolbau — und zu den am schlechtesten beantworteten. Im Umlauf sind Grenzwerte, die von Website zu Website weitergereicht werden, oft aus Deutschland stammen und sich fast nie auf einen Artikel stützen.
Dieser Beitrag macht es umgekehrt: er geht von den kantonalen Texten aus, zitiert sie, und zieht daraus die einzige Schlussfolgerung, die für ein eingelassenes Becken zählt. In aller Regel braucht es eine Bewilligung — mit genau einer Ausnahme, in einem Kanton, unter Bedingungen.
Der Grundsatz ist eidgenössisch, die Ausnahmen sind kantonal
Die Basis ist Artikel 22 des Raumplanungsgesetzes: Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Eine eidgenössische Ausnahme für Schwimmbecken gibt es nicht.
Was die Kantone danach regeln, sind Ausnahmen für Vorhaben von geringer Bedeutung. Liest man diese Listen, fällt ein Muster auf: ausgenommen ist das Becken, das aufgestellt, nicht eingelassen, oft unbeheizt und klein ist. Also der Pool, den man im Oktober wieder wegräumt — nicht der, den man ausgräbt.
Ein eingelassenes Becken vereint alles, was die Ausnahmen ausschliessen: einen Aushub, ein dauerhaftes Bauwerk, einen Technikraum, Wasser- und Stromanschlüsse.
Kanton für Kanton, mit dem Wortlaut
| Kanton | Was bewilligungsfrei ist | Für ein eingelassenes Becken |
|---|---|---|
| Bern | Unbeheizte Schwimmbecken bis 15 Quadratmeter Fläche, beheizte Schwimmbecken bis acht Kubikmeter Inhalt (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Baubewilligungsdekret) | Bewilligungsfrei, solange die Grenzwerte eingehalten sind — Vorbehalt Art. 7 |
| Aargau | Nur Aufstellschwimmbecken bis zu einer Aufstelldauer von 6 Monaten pro Kalenderjahr (§ 49 Abs. 1 Bst. j BauV). Teiche in Bauzonen bis rund 10 m² (Abs. 2 Bst. c) | Bewilligungspflichtig. Schon der Aushub fällt heraus: Terrainveränderungen sind nur bis 80 cm Tiefe frei (Abs. 1 Bst. i) |
| Zürich | Schwimmbecken kommen in der Liste gar nicht vor. Frei sind Bauten bis 2,5 m Höhe und 6 m² Bodenfläche sowie Geländeveränderungen, die weder 1,0 m Höhe noch 500 m² Fläche überschreiten (§ 1 BVV) | Bewilligungspflichtig nach dem Grundsatz des Planungs- und Baugesetzes |
| Basel-Stadt | Planschbecken im Rahmen einer ortsüblichen Gartengestaltung (§ 14 Abs. 1 Bst. n ABPV). Aushub und Terrainveränderungen nur bis 100 m² und 1,00 m Höhe (Bst. m) | Bewilligungspflichtig, aber im vereinfachten Verfahren: « offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder » sind dort ausdrücklich aufgeführt (§ 12 Bst. g ABPV) |
| Basel-Landschaft | « Wege, Treppen, Brunnen, Teiche, offene, ungedeckte Sitzplätze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken » im ortsüblichen Rahmen (§ 94 Abs. 1 Bst. g RBV) | Bewilligungspflichtig: ein festes Schwimmbecken ist kein Planschbecken. Zusätzlich gilt § 57 Abs. 4 RBV — mindestens 2 m Grenzabstand ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft |
Zwei Bemerkungen dazu.
Erstens: Bern ist der einzige Kanton dieser Liste, der nicht zwischen eingelassenem und aufgestelltem Becken unterscheidet. Der Text spricht von Fläche und Inhalt, nicht von der Art der Einbringung. Genau das macht ihn zur echten Ausnahme.
Zweitens: Zürich nennt Schwimmbecken überhaupt nicht. Wer im Netz einen Zürcher Grenzwert für Pools findet, sollte misstrauisch werden — in § 1 BVV steht keiner. Fehlt ein Vorhaben in der Ausnahmeliste, gilt der Grundsatz: es ist bewilligungspflichtig.
Drittens, und das ist die gute Nachricht: bewilligungspflichtig heisst nicht zwingend aufwendig. Basel-Stadt führt offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder ausdrücklich im vereinfachten Verfahren — dem Verfahren für Vorhaben « ohne wesentliche Aussenwirkungen ».
In der Westschweiz sieht es wieder anders aus: Waadt nimmt nur zerlegbare, aufgestellte, unbeheizte Becken unter 10 m³ von der Bewilligung aus — und auch die müssen der Gemeinde gemeldet werden. Neuenburg kennt als einziger Kanton eine eigene Regel für halb eingelassene Becken.

Der Berner Fall, mit Zahlen
Die beiden Berner Grenzwerte lesen sich unterschiedlich, je nachdem ob das Becken beheizt ist. Unbeheizt gilt eine Fläche: 15 m². Beheizt gilt ein Inhalt: acht Kubikmeter — deutlich enger, denn acht Kubikmeter passen in rund sechs bis sieben Quadratmeter Wasserfläche.
Auf unsere Baureihe angewendet ergibt das:
Im Klartext: im Kanton Bern kann ein unbeheiztes Becken kleiner und mittlerer Grösse ohne Bewilligung auskommen. Sieht Ihr Projekt eine Heizung vor, gilt die Acht-Kubikmeter-Grenze — und die Ausnahme schliesst sich.
Artikel 7 desselben Dekrets behält ausserdem Vorhaben ausserhalb der Bauzone vor, ebenso im geschützten Uferbereich, im Wald, in Natur- und Ortsbildschutzgebieten sowie in der Umgebung von Baudenkmälern. Dort fällt die Befreiung weg.
« Bewilligungsfrei » heisst nicht « vorschriftenfrei »
Das ist das teuerste Missverständnis — und die Texte sagen es selbst. Die Befreiung betrifft das Verfahren, nicht das materielle Recht. Der Aargau schreibt es in § 49 Abs. 4 ausdrücklich hin, Zürich in § 2 Abs. 2 BVV. Auch ein bewilligungsfreies Becken muss einhalten:
- die Grenzabstände, die von der Gemeinde festgelegt werden und der häufigste Grund für ein neu gezeichnetes Projekt sind;
- den Gewässerschutz — Poolwasser wird nicht irgendwo abgelassen;
- das Nachbarrecht, das zivilrechtlich geltend gemacht wird und nicht erlischt, nur weil die Behörde nichts einzuwenden hatte;
- die Sicherheit, insbesondere den Schutz kleiner Kinder vor dem Ertrinken.
Der Aargau empfiehlt deshalb selbst, die Gemeindeverwaltung auch bei bewilligungsfreien Vorhaben vorgängig zu informieren.
Zuständig ist die Gemeinde — und die Anfrage ist gratis
Alle zitierten Texte führen an denselben Ort. Der Kanton steckt den Rahmen ab; die Gemeinde wendet an, ergänzt und entscheidet. Grenzabstände, Ortsbild, Schutzzonen: das steht im kommunalen Reglement, nicht im kantonalen Gesetz.
Der nützliche Reflex lässt sich in einem Satz sagen: rufen Sie die Bauverwaltung Ihrer Gemeinde an, bevor Sie irgendetwas zeichnen. Die Anfrage kostet nichts und erspart Ihnen, den Plan zweimal zu machen.

Was bleibt
Wer « Pool ohne Baubewilligung » sucht und dabei an ein eingelassenes Becken denkt, findet in dieser Liste genau eine offene Tür: Bern. Sie schliesst sich beim Heizen, und sie befreit von nichts anderem als vom Verfahren. In Basel-Stadt bleibt immerhin das vereinfachte Verfahren; im Aargau, in Zürich und in Basel-Landschaft führt kein Weg an der Bewilligung vorbei.
Die gute Nachricht: das Verfahren ist kein Hindernis, sondern ein Dossier — es ist geregelt, und es lässt sich führen. Magicpool kennt das Verfahren aus über 1’500 Projekten und begleitet Sie dabei.
Pool von Waterair, verkauft und montiert von Magicpool, offizieller Waterair-Importeur für die Schweiz. Gardeco berät Sie und leitet Sie weiter.